|
Satzung |

![]() | Präambel der Satzung |
|
|
"So ich nun baue Stadt und Land und mache nicht Christen, ist alles nichts nütze" hieß das Regierungsmotto des preußischen Königs Friedrich-Wilhelm I. (1713-1740). Der höchste Verantwortungsträger im Staate fühlte sich als "Amtmann Gottes auf Erden" in der Pflicht, den Willen seines Herrn zu erfüllen. Rastlos war er so tätig, seinen Staat aufzubauen, die Wirtschaft zu entwickeln, eine unbestechliche Beamtenschaft zu formen, die Innere Mission zu fördern, dem Recht Geltung zu verschaffen und sein Volk nach außen zu schützen, ohne jemals Krieg zu fahren. Über allem stand immer: Gott verlangt von mir, so zu handeln. Friedrich-Wilhelm I. gab dadurch ein Beispiel, dass dieser Glaube Macht begrenzt und durch Staatslenkung aus "Pflicht - und Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwesen" Wohlstand im Staate entstehen lässt. Die Stifterin möchte in Übereinstimmung mit diesen Überzeugungen mit ihrer Stiftung dazu beitragen, diese positiven und zeitlos gültigen Erfahrungen unserer Geschichte zu bewahren. Sie brachten Toleranz, demokratischen Umgang miteinander, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Ausgleich hervor. In historischer Kontinuität hierzu sind sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland manifestiert. Die Stiftung soll darüber hinaus dieses Gedankengut im Bewusstsein unserer heutigen Gesellschaft für ein gedeihendes Gemeinwesen verdeutlichen oder gegebenenfalls implementieren. Dies sowohl zum Nutzen unseres wiedervereinigten Vaterlandes als auch der europäischen Idee. Besonderes Anliegen der Stifterin sind die Förderung christlicher Gesinnung und zum äußeren Zeichen die Wiederherstellung und/oder Erhaltung von Kirchen, aber auch von Denkmälern und Kulturwerten. Die Stiftung soll Initialwirkung haben für umfangreiche Zustiftungen, Spenden und sonstige Zuwendungen. |
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung fährt den Namen (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sitz der Stiftung ist Iserlohn.
(1) Zwecke der Stiftung sind die Förderung kirchlicher Zwecke und der religiösen Anschauung im Sinne der christlichen (Ökumene, kultureller Zwecke, insbesondere die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten und Denkmälern, der Volksbildung, insbesondere der politischen Bildung. Weiterer Zweck ist die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, soweit deren Tätigkeiten den Zwecken nach Satz 1 entsprechen. (2) Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Wiedererrichtung oder Restaurierung und Erhaltung von Kirchengebäuden der römisch - katholischen und der evangelisch - lutherischen Kirche und Denkmälern oder Zuschüsse hierzu. Wiedererrichtete Kirchengebäude, die im Eigentum der Stiftung verbleiben, werden der römisch-katholischen und/oder der evangelisch-lutherischen Kirche zur Verfügung gestellt. Veranstaltungen, z. B. in Form von Seminaren und Tagungen, vor allem zur Vermittlung von Toleranz und Rechtsstaatlichkeit, sozialem Ausgleich und demokratischem Umgang miteinander und der Wesentlichkeit dieser Werte für die deutsche Wiedervereinigung und die europäische Idee sowie zur Vermittlung christlichen Gedankenguts auf der Grundlage der Ökumene, Vergabe von Stipendien und Preisen für Diplomanden und Doktoranden, die sich mit der deutschen Einheit und der europäischen Idee sowie mit kulturgeschichtlichen Themen befassen. Die Stipendien dürfen nur der Finanzierung der Sachkosten dienen, die mit den geförderten Arbeiten zusammenhängen. (3) Die Stiftung kann auch Aufgaben einer anderen Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übernehmen oder mit ihnen zusammenarbeiten, soweit deren Tätigkeiten den Stiftungszwecken gemäß Absatz (1) entsprechen. (4) Darüber hinaus kann die Stiftung anderen, gleichfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts finanzielle und sachliche Mittel zuwenden, wenn mit den Mitteln Maßnahmen im Sinne der Stiftungszwecke nach Absatz (1), Satz 1 gefördert werden. |
